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Verbrennung von pflanzlichen Abfällen

Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb des Stadtgebietes ist unzulässig!

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen holzige Gartenabfälle (z.B. Astschnitt) an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr nur dann verbrannt werden,

● wenn keine Möglichkeit besteht die pflanzlichen Abfälle abzufahren und auf

dem Komposthof zu entsorgen,


• oder auf dem betroffenen Grundstück auf dem die Abfälle angefallen sind

unterzupflügen oder verrotten zu lassen.


Es gelten dann folgende Bestimmungen:

• Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (ab 2 m³) ist der Ortspolizeibehörde

(Fachbereich 2), Tel. 7030-3001 oder per Fax 7030-3010, rechtzeitig vorher anzuzeigen. Hierzu müssen die Lagebezeichnung des Grundstücks, die Flurstücksnummer sowie die genauen Zeiten genannte werden.

• In Zeiten erhöhter Wald- und Flächenbrandgefahr ist das Verbrennen

grundsätzlich untersagt.


• Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.


• Die Gartenabfälle müssen zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Ein flächendeckendes Abbrennen ist unzulässig.

• Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.


• Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:

- 100 m von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen

- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen