Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb des Stadtgebietes ist unzulässig!
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen holzige Gartenabfälle (z.B. Astschnitt) an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr nur dann verbrannt werden,
● wenn keine Möglichkeit besteht die pflanzlichen Abfälle abzufahren und auf
dem Komposthof zu entsorgen,
• oder auf dem betroffenen Grundstück auf dem die Abfälle angefallen sind
unterzupflügen oder verrotten zu lassen.
Es gelten dann folgende Bestimmungen:
• Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (ab 2 m³) ist der Ortspolizeibehörde
(Fachbereich 2), Tel. 7030-3001 oder per Fax 7030-3010, rechtzeitig vorher anzuzeigen. Hierzu müssen die Lagebezeichnung des Grundstücks, die Flurstücksnummer sowie die genauen Zeiten genannte werden.
• In Zeiten erhöhter Wald- und Flächenbrandgefahr ist das Verbrennen
grundsätzlich untersagt.
• Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
• Die Gartenabfälle müssen zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Ein flächendeckendes Abbrennen ist unzulässig.
• Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
• Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
- 100 m von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
• Das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden, es darf nicht unbeaufsichtigt brennen. Für andere Bürger muss erkenntlich sein, dass die Verbrennung beaufsichtigt wird.
• Durch die Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
• Bei Verlassen der Brandstelle müssen Feuer und Glut erloschen sein.
• Gerät ein Feuer außer Kontrolle ist über Notruf 112 die Feuerwehr zu alarmieren.
Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur aus dem eigenen Garten bzw. von der eigenen Baumwiese stammen.
Siehe hierzu auch die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen und das Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 10 Verhütung von Bränden).
Aus Gründen des Umwelt-, Natur- und Brandschutzes sollte auf das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich verzichtet werden!
Um Beachtung wird gebeten.
Fachbereich 2 – Ordnung- und Verkehrsangelegenheiten
Fachbereich 4 – Brand und Katastrophenschutz
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