Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb des Stadtgebietes ist unzulässig!
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen holzige Gartenabfälle (z.B. Astschnitt) an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr nur dann verbrannt werden,
● wenn keine Möglichkeit besteht die pflanzlichen Abfälle abzufahren und auf
dem Komposthof zu entsorgen,
• oder auf dem betroffenen Grundstück auf dem die Abfälle angefallen sind
unterzupflügen oder verrotten zu lassen.
Es gelten dann folgende Bestimmungen:
• Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (ab 2 m³) ist der Ortspolizeibehörde
(Fachbereich 2), Tel. 7030-3001 oder per Fax 7030-3010, rechtzeitig vorher anzuzeigen. Hierzu müssen die Lagebezeichnung des Grundstücks, die Flurstücksnummer sowie die genauen Zeiten genannte werden.
• In Zeiten erhöhter Wald- und Flächenbrandgefahr ist das Verbrennen
grundsätzlich untersagt.
• Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
• Die Gartenabfälle müssen zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Ein flächendeckendes Abbrennen ist unzulässig.
• Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
• Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
- 100 m von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen